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Gemeinfreiheit

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Gemeinfreiheit Artikel

Ein Werk gilt als gemeinfrei (engl. public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt.

Alle Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften bezeichnen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer).

In Deutschland ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht - etwa zugunsten der Allgemeinheit - nicht möglich (dies wird aus § 29 UrhG de abgeleitet). Daher gibt es in Deutschland auch keine "echte" Public Domain wie in den Vereinigte Staaten Amerika, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status wie ein nicht mehr geschütztes Werk besitzt.

Gemeinfreiheit bezieht sich stets auf die jeweilige nationale Rechtsordnung. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den Vereinigte Staaten Amerika keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Die journalistische Information zwischen Ausschlussrecht und Gemeinfreiheit: Eine Studie zum sogenannten Nachrichtenschutz, zum mittelbaren Schutz der ... über journalistische Informationen Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Die journalistische Information zwischen Ausschlussrecht und Gemeinfreiheit: Eine Studie zu dem sogenannten Nachrichtenschutz, zu dem mittelbaren Schutz der . . . über journalistische Informationen". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von...

Ablauffrist

In beiden Fällen (Ablauf oder bewusste Freigabe) wird ein Werk gemeinfrei (engl. public domain) und kann von jedermann ohne weitere (urheberrechtliche) Verpflichtungen benutzt werden. Für Urheber gilt in Deutschland (wie in der gesamten EU nach der Schutzdauerrichtlinie von 1993), dass die Frist in Deutschland nach 70 Jahren (§ 64 UrhG) abläuft. Dabei ist wichtig, dass die Frist nicht 70 Jahre nachdem Erscheinen des Werkes endet, sondern 70 Jahre nachdem Tod des Urhebers (abgekürzt: pma = post mortem auctoris)! Eine Ausnahme bilden anonyme und pseudonyme Werke, für die kein Autor bekannt ist. Bei ihnen ist das Erscheinungsdatum, bei Nichtveröffentlichung das Entstehungsdatum maßgeblich.

Seit 2003 gilt in Mexiko eine Schutzfrist von 100 Jahren pma. Inwieweit sich solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf Internetpublikationen auswirken, ist juristisch nicht geklärt.

Buch-Tipp: Gebrauchsanweisung für Schwaben. Für Schwaben und `Nei`gschmeckte einfach nachvollziehbar ! Ich selbst bin Rheinländer, lebe aber schon seit fast 50 Jahren in Schwaben. Ein Urteil über mein geliebtes "Gastland", im ich herzliches Asyl gefunden habe, darf ich mir meines Erachtens durchaus zutrauen: Alles ist stimmig in dieser Gebrauchsanweisung, vor allen aber auch mit der nötigen...

Wiederaufleben

Nationale Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wieder aufleben lassen. Mit der EU-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre pma einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies führte zu dem Wiederaufleben (§ 137f UrhG de) des Schutzes gemeinfrei gewordener Werke (vor allem bei Fotografien).

Buch-Tipp: Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit Eine Beschreibung zum Buch "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Fotografien

Bei Lichtbildwerken gemäß § 2 UrhG, die gegenüber den Lichtbildern nach § 72 UrhG eine geistige Schöpfung darstellen, endet der Schutz 70 Jahre nachdem Tod des Fotografen. Heute ist davon auszugehen, dass die meisten Fotografien von den Gerichten als Lichtbildwerke gesehen werden. Umstritten ist die so genannte Reproduktionsfotografie, bei der auf jeden Fall lediglich ein einfaches Lichtbild entsteht.

Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen, die, anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist, für gemeinfrei erklärten, hinfällig.

Siehe dazu ausführlich: Bildrechte

Buch-Tipp: Gemeinfreiheit und Markenrecht - Möglichkeiten einer Remonopolisierung von urheberrechtlich gemeinfreien Werken und Lichtbildern sowie von Bildnissen und ... Persönlichkeiten mit Hilfe des Markenrechts Die Beschreibung für das Buch "Gemeinfreiheit und Markenrecht - Möglichkeiten einer Remonopolisierung von urheberrechtlich gemeinfreien Werken und Lichtbildern sowie von Bildnissen und . . . Persönlichkeiten mit Hilfe des Markenrechts" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür...

Rechteinhaber

Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk in dem Rahmen eines Arbeitsverhältnis geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist automatisch bei der Firma.

Buch-Tipp: Hand aufs Herz. für die "Generation Golf" interessant Meine politische Erinnerung beginnt mit der "Abwahl" Helmut Schmidts. Ich wollte diese Persönlichkeit, die man sich heute noch in dieser Art an vielen Stellen wünschen würde, näher kennenlernen. Dies gelingt vorallem auch zwischen den Zeilen, in einem Gespräch mit jemanden, der mit seinem glaskaren Verstand...

Weitere Rechtsprobleme

Das Urheberrecht ist vergleichsweise kompliziert, und es gilt eine Reihe von Ausnahmen zu beachten. So entstehen durch Bearbeitungen durch Dritte (wie Übersetzungen) neue Rechte mit neuen Fristen. Besonders die internationalen Rechtsbeziehungen sind außerordentlich kompliziert, was sich nicht zuletzt auch bei Veröffentlichungen in dem Internet auswirkt. In dem Zweifelsfalle sollte daher stets fachkundiger Rat (Rechtsanwalt) eingeholt werden.==GNU ist nicht gemeinfrei==

GNU-Produkte sind nicht public domain! In dem Gegenteil nutzen sie gerade das für einen Urheber starke Recht aus (GPL, Copyleft), um eine bestimmte Form von Verbreitung zu garantieren. Diese hat zwar in dem Ergebnis einige ähnliche Effekte, stimmt jedoch dennoch nicht damit überein. So gibt es in dem Falle von gemeinfreien Werken keine Verpflichtung, eine bearbeitbare Version der Quellen bereitzustellen. Ein weiteres Beispiel für eine beschränkte Freigabe von Werken, die dennoch keine public domain sind, ist Freeware.

Buch-Tipp: Kalorien mundgerecht 13. komplett überarbeitete Auflage Für über 2. 800 Lebensmittel bietet dieses kleine spiralgebundene Heftchen alle Angaben zu Hauptnährstoffen, Ballaststoffen und Cholesterin. Der Purin-/ und Salzgehalt wird ebenso erwähnt und auch der Zuckergehalt ist bei ausgewählten Lebensmitteln mit dabei. KALORIEN MUNDGERECHT ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk...

Public-Domain-Werke in der Knowledge Library

Siehe dazu

Buch-Tipp: Lonely Planet New York (Lonely Planet Deutsche Ausgabe) New York für Individualisten Zuerst habe ich gedacht - man so viel Text-, aber wenn man erst mal vor Ort ist, weiß man die besonderen Details des Lonlely Planet zu schätzen. Ich habe zunächst meine Hotels über das Buch ausgesucht und bin definitiv nicht enttäuscht worden. Und es war für New York wirklich günstig. Einfach anrufen oder Mail...

Siehe auch

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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